Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der CE-CON GmbH – Lloydstr. 4-6 – D – 28217 Bremen
Stand 16. September 2019

I. Geltungsbereich und Vertrag

  1. Die CE-CON GmbH (im Folgenden „CE-CON“) bietet ihren Kunden Beratungs- und Schulungsleistungen rund um die Maschinen- und Arbeitsplatzsicherheit, insbesondere hinsichtlich der CE- Kennzeichnung und dem CE-Zertifizierungsverfahren an.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für das Vertragsverhältnis zwischen der CE-CON und ihren Kunden über die von CE-CON nach Ziffer II dieser AGB angebotenen Leistungen.
  3. Die von CE-CON angebotenen Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
  4. Die in Nr. 1 aufgeführten Beratungs- und Schulungsleistungen von CE-CON erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kunden, die im Widerspruch zu diesen AGB stehen, wird schon jetzt widersprochen.
  5. Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
  6. Die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unter https://ce-con.de/agbs/ abgerufen und ausgedruckt werden.
  7. Die Präsentation der Leistungen auf der Website der CE-CON stellt keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Vertrages dar. Auf Wunsch erstellt CE-CON für den Kunden ein unverbindliches Angebot für die vom Kunden gewünschten Leistungen. Hierbei handelt es sich um die Aufforderung an den Kunden, CE-CON ein verbindliches Angebot zum Abschluss zu den darin aufgeführten Konditionen und unter Einschluss der hiesigen AGB zu unterbreiten. Ein Vertrag über die Leistungen kommt erst dann zustande, wenn CECON das Angebot des Kunden ausdrücklich annimmt oder mit der Erbringung der Leistung beginnt.

II. Leistungen der CE-CON

CE-CON erbringt für den Kunden die nachfolgenden Leistungen nach Maßgabe dieser AGB, dem jeweiligen Angebot und dem durch den Auftraggeber gewählten Leistungspaket.

  1. CE-CON erstellt Konzepte, Dokumentationen, Anforderungskataloge, Bewertungen und Gutachten von sicherheitstechnischen Beurteilungen und Analysen sowie Auslegungen von technischen Richtlinien und Normen sowie Regeln ihrer Anwendung.
  2. CE-CON überprüft Maschinenanlagen und technische Einrichtungen aller Art auf die Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsstandards und erstellt technische Lösungsmöglichkeiten.
  3. CE-CON unterstützt umfassend bei der CE-Kennzeichnung und dem CEZertifizierungsverfahren von Maschinen und Anlagen.
  4. CE-CON berät in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit durch Beurteilung von organisatorischen Sachverhalten und Umwelteinflüssen sowie durch die Einschätzung des Fachwissens von Personen und Unternehmen.
  5. CE-CON übernimmt Projektleitungs- und Koordinationsaufgaben.
  6. CE-CON führt Veranstaltungen, Schulungen und Seminare durch.

III. Besondere Regelungen zu Leistungsergebnissen nach Ziffern II. 1 bis 4

  1. CE-CON erbringt die Leistungen in deutscher Sprache. Werden Übersetzungen in andere Sprachen benötigt, so ist dies eine vergütungspflichte Sonderleistung von CE-CON.
  2. Die Abnahme der Leistungsergebnisse nach den Ziffern II. 1 bis 4 dieser AGB wird im Rahmen der Übergabe erteilt, wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen. Einen Anhaltspunkt für das Vorliegen von Mängeln bietet die nachfolgende Kategorisierung:
    Wesentliche Mängel: Größere Teile/Abschnitte sind fehlerhaft/unbrauchbar. Sie enthalten zu wesentlichen Inhalten fehlerhafte Aussagen. Beispiel: Wesentliche Aspekte wurden nicht wie vereinbart betrachtet. Der Inhalt weist sachliche Fehler oder Widersprüche in wesentlichen Aussagen auf.
    Unwesentliche Mängel: Das Dokument enthält einzelne nachzubessernde bzw. zu ergänzende Aussagen. Die Gesamtaussage wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
    Beispiel: Fehlende Detaillierung/Darstellung von Einzelsachverhalten. Schreibfehler oder sonstige formale Fehler.
  3. CE-CON räumt dem Kunden das einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte, nichtübertragbare Recht ein, die durch die Tätigkeit von CE-CON entstehenden Arbeitsergebnisse für den vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen. Das Nutzungsrecht entsteht allerdings erst mit dem vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
    Auf CE-CON ist als Urheberin nach den Vorgaben von CE-CON hinzuweisen.

IV. Besondere Regelungen zu Schulungen nach Ziffer II.1.5 bis 6

  1. Standard-Schulungen/Standard-Workshops (im Folgenden Workshop)
    1.1. Das Schulungsziel und die Lerninhalte ergeben sich aus der Beschreibung des jeweils vom Kunden gebuchten Workshops.
    1.2. CE-CON und das von ihr eingesetzte Schulungspersonal unterliegt im Hinblick auf die Durchführung der Tätigkeiten und der Gestaltung der Arbeitszeit keinen Weisungen des Kunden.
    1.3. CE-CON verpflichtet sich zur Einhaltung vereinbarter Termine. Sollten sich bei CE-CON Verzögerungen ergeben oder bereits voraussehen lassen, so wird sie den Kunden unverzüglich über Umfang und Dauer der sich ergebenden oder voraussichtlichen Verzögerungen unterrichten. CE-CON muss für diesen Fall die ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen in Abstimmung mit dem Kunden ergreifen, um ihre Aufgaben termingerecht zu realisieren.
    1.4. Kann CE-CON wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder einer sonstigen von ihr nicht verschuldeten Verhinderung den Workshop nicht zu den vereinbarten Terminen abhalten, so ist sie verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren. CE-CON und der Kunde werden das weitere Vorgehen gemeinsam abstimmen.
    1.5. CE-CON wird für jeden Workshop eine Mindestteilnehmerzahl festsetzen. Wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so ist CE-CON berechtigt, den Workshop abzusagen und von dem über den Workshop geschlossenen Vertrag zurückzutreten. CECON wird den Rücktritt rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin gegenüber dem Kunden erklären. Wechselseitige vertragliche Ansprüche bestehen im Falle eines solchen Rücktritts nicht.
  2. Individuell erstellte Schulungen
    2.1. Das Schulungsziel und die Lerninhalte erstellt CE-CON nach Absprache mit dem Kunden.
    2.2. Im Übrigen finden die Regelungen unter Absatz 1 Ziffer 1.2 bis 1.4 Anwendung.
  3. Webinare; E-Learning
    3.1. CE-CON bietet auch Webinare und E-Learning-Einheiten an. Die Lerninhalte ergeben sich aus der Beschreibung des jeweils vom Kunden gebuchten Webinars bzw. der ELearning- Einheit.
    3.2. Im Übrigen finden die Regelungen unter Absatz 1 Ziffer 1.2 bis 1.5 Anwendung.

V. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Allgemeine Mitwirkungsleistungen des Kunden
    1.1. Der Kunde wird einen Ansprechpartner für CE-CON mit E-Mail-Adresse benennen, der berechtigt und in der Lage ist, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses anstehenden Entscheidungen zu treffen und an CE-CON zu kommunizieren.
    1.2. Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen, insbesondere notwendige Unterlagen, rechtzeitig, vollständig und für CE-CON kostenfrei durch den Kunden bzw. seine Mitarbeiter erbracht bzw. zur Verfügung gestellt werden.
    1.3. Sämtliche vom Kunden zu erbringenden Leistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung von CE-CON innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen. Erbringt der Kunde diese Leistungen nicht und entstehen CE-CON aus diesem Grund Mehraufwand oder Mehrkosten, ist CE-CON berechtigt, dem Kunden diesen Mehraufwand bzw. diese Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
  2. Besondere Mitwirkungsleistungen des Kunden
    2.1. Der Kunde stellt für CE-CON, soweit erforderlich oder nach pflichtgemäßem Ermessen der CE-CON zweckmäßig, den Zugang zu seinen Betriebsräumen und Maschinen sicher.
    2.2. Soweit nicht ausdrücklich ist, dass CE-CON die Projektleitungs- und Koordinationsaufgaben übernimmt, liegt die Verantwortung für die Projektorganisation und -planung sowie für das Projektberichtswesen beim Kunden. Der Projektleiter des Kunden trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts. Der Projektverantwortliche von CE-CON wird den Projektleiter des Kunden hierbei unterstützen. Er ist ferner für die Leitung des Projektteams der CE-CON eingesetzten Erfüllungsgehilfen in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht zuständig, unabhängig vom Leistungsort.

VI. Preise, Abrechnung und Zahlungsbedingungen

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung fristgerecht an CE-CON zu zahlen.
  2. Falls eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wird, erfolgt eine monatliche Abrechnung auf Stundenbasis zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Stundensatz.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, Reisekosten von CE-CON, die im Rahmen dieses Vertrages anfallen, nach Abrechnung durch CE-CON zu übernehmen.
  4. Sämtliche vereinbarten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellt CE-CON dem Kunden jeweils zum 15. eines Monats eine Rechnung für den Vormonat. Die Fälligkeit zur Zahlung der vereinbarten Vergütung ergibt sich aus den in der Rechnung angegebenen Zahlungsfristen. Ist eine Zahlungsfrist nicht angegeben, ist der Betrag ohne Abzüge sofort fällig.
  6. Im Falle des Zahlungsverzuges ist CE-CON berechtigt, dem Kunden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Für jedes Mahnschreiben, das nach Eintritt des Verzuges an den Kunden versandt wird, wird dem Kunden eine Mahngebühr in Höhe von 2,50 € berechnet, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer bzw. höherer Schaden nachgewiesen wird.
  7. Eine Aufrechnung von Verbindlichkeiten des Kunden aus diesem Vertrag ist nur mit Forderungen gegen CE-CON zulässig, über deren Bestand rechtskräftig entschieden wurde oder die von CE-CON durch schriftliche Erklärung ausdrücklich anerkannt oder nicht bestritten wurden.

VII. Gewährleistung und Haftung

  1. Hinsichtlich der Leistungen nach Maßgabe der Ziffern II.1 bis 4 dieser AGB gelten die gesetzlichen Vorschriften nach §§ 631 ff. BGB, wobei Ansprüche des Kunden gegen CECON wegen eines Mangels in einem Jahr verjähren.
  2. Hinsichtlich der Leistungen nach Maßgabe der Ziffer II.5 und 6 dieser AGB gelten die gesetzlichen Vorschriften nach §§ 611 ff. BGB.
  3. CE-CON haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet CECON bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen
  4. CE-CON haftet bei leichter Fahrlässigkeit im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), sowie der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von CE-CON.

VIII. Vertraulichkeit

  1. Die dem Kunden übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
  2. Der Kunde verpflichtet sich für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Pflichten aus Abs. 1 zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an CE-CON. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von CE-CON nach billigem Ermessen bestimmt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen.
  3. Die Vertragspartner verpflichten sich im Übrigen, alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt werdenden betrieblichen und geschäftspolitischen Informationen und Erkenntnisse des jeweils anderen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragspartners nicht an Dritte weiterzugeben, sowie ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Dies gilt nicht, soweit Informationen und Erkenntnisse allgemein bekannt sind oder dem anderen Vertragsschließenden zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, gleich welcher Rechtsgrundlage, ist Bremen.
  2. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des zugrunde liegenden Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
  3. CE-CON ist berechtigt, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf ein Tochter- oder Schwester-Unternehmen zu übertragen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen insgesamt hiervon nicht berührt.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der CE-CON GmbH – Lloydstr. 4-6 – D – 28217 Bremen
Stand 01. März 2022

Vertragsgegenstand

Die CE-CON GmbH (im Folgenden CE-CON) stellt dem Kunden cloudbasiert die Software CE-CON Safety (im Folgenden CE-CON SAFETY) zur Nutzung zur Verfügung. Die Nutzung von CE-CON SAFETY unterstützt Kunden bei der Risikobeurteilung und Nachweisdokumentation nach der EU-Maschinenrichtlinie.

Die Bestimmungen dieser AGB finden entsprechende Anwendung auf weitere Softwareanwendungen, die CE-CON entwickelt, insbesondere auf Anwendungen, die den Kunden bei der Risikobeurteilung nach der EU-Spielzeugrichtlinie, dem Arbeitsschutzrecht (Health, Security, Environment) unterstützen, sowie bei Anwendungen, die sich auf ausländische Bestimmungen (wie beispielsweise das US-amerikanische Arbeitsschutzrecht) beziehen.

II. Geltungsbereich; Vertragsschluss

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen, die Sie bei CE-CON online tätigen, soweit sich diese Bestellungen auf CE-CON SAFETY oder die anderen vorstehend (unter Nr I. „Vertragsgegenstand“) genannten Softwareanwendungen beziehen.
  2. CE-CON SAFETY und alle anderen Anwendungen der CE-CON sind ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gerichtete Dienstleistungen.
  3. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kunden, die unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, wird schon jetzt widersprochen.
  4. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
  5. Sie können die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website https://ce-con.de/unternehmen/infocenter/ abrufen und ausdrucken.
  6. Die Warenpräsentation auf unserer Website stellt keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Dienstvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, unsere Dienstleistungen zu bestellen.
  7. Mit Anklicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ geben Sie ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Dienstvertrages ab (§ 145 BGB).
  8. Nach Eingang des Angebots erhalten Sie eine automatisch erzeugte E-Mail, mit der wir bestätigen, dass wir Ihre Bestellung erhalten haben (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme Ihres Angebots dar. Ein Vertrag kommt durch die Eingangsbestätigung noch nicht zustande.
  9. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir ausdrücklich die Annahme Ihres Angebots erklären oder, wenn wir das von Ihnen gebuchte Modul zu Ihrer Nutzung freischalten.

III. CE-CON SAFETY – Leistungen der CE-CON

  1. CE-CON SAFETY ist eine cloudbasierte Software der CE-CON zur menügeführten Durchführung des CE-Zertifizierungsverfahrens im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG.
  2. CE-CON SAFETY ist ein technisches Hilfsmittel zur
    • Auffindung von Normen,
    • Identifizierung und Analyse von Gefahren,
    • Feststellung hinreichender Maßnahmen,
    • Erstellung von Benutzerinformationen,
    • Erstellung technischer Dokumentationen.

    CE-CON SAFETY ersetzt keine Fach- oder Rechtsberatung. CE-CON nimmt weder eine Fach- noch eine Rechtsberatung vor.

  3. Der Kunde erhält eine Auswahlliste mit Kurzbeschreibungen von EU-Richtlinien und harmonisierten europäischen Normen, die für die Durchführung des CE- Zertifizierungsverfahrens relevant sein können. Die Auswahlliste basiert auf den Angaben aus den Amtsblättern der Europäischen Union.
  4. Auf Grund von missverständlichen, nicht eindeutigen oder fehlerhaften Darstellungen in den Amtsblättern, z.B. durch Übersetzungsfehler in Bezug auf Angaben zu Koexistenzperioden kann es zu Fehlern bzw. zur Unvollständigkeit der Auswahlliste kommen.
  5. Die Auswahllisten ermöglichen dem Kunden eine Risikobeurteilung nach den gesetzlich vorgegebenen Kriterien. Alle Informationen, die der Kunde zur Risikobeurteilung eingibt, stammen vom Kunden selbst und können von CE-CON in keiner Weise auf Richtigkeit und/oder Vollständigkeit überprüft werden. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingegebenen Informationen selbst verantwortlich.
  6. Für die Kommunikation und den Datenaustausch mit dem Kunden hält CE-CON eine Website bereit, über diese erhält der Kunde einen passwortgeschützten Zugang zu CE-CON SAFETY. Die von CE-CON hierfür genutzten Server liegen in Rechenzentren und sind über eine komplexe Systemarchitektur an das Internet angebunden. Ein- und ausgehender Datenverkehr wird über Router, Loadbalancer, Switche etc. geleitet, die jeweils eine bestimmte maximale Datendurchsatzrate zulassen. Eine direkte Anbindung einzelner Server zu Übergabepunkten in das Internet besteht nicht. Die Rechenzentren befinden sind innerhalb der EU.
  7. CE-CON SAFETY verfügt über eine Export-Funktion, die den Download der mit CE- CON SAFETY erstellten Dokumentationen ermöglicht (PDF). Ob und inwieweit der Kunde – insbesondere zur Erfüllung von Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten – Gebrauch macht, bleibt allein dem Kunden überlassen.
  8. Die Verfügbarkeit der Website und der Datenwege bis zum Übergabepunkt in das Internet beträgt mindestens 98 % im Jahresmittel.
  9. CE-CON weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der von CE-CON erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereiches von CE-CON liegen, wie unerlaubte Handlungen Dritter oder höhere Gewalt. Die vom Kunden genutzte Hard- und Software oder technische Infrastruktur kann negativen Einfluss auf die Leistungen von CE-CON haben.
  10. CE-CON führt an den genutzten Systemen regelmäßig Wartungsarbeiten zur Sicherheit des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste und des Datenschutzes durch. CE-CON wird die Wartungsarbeiten, soweit dies möglich ist, in nutzungsarmen Zeiten durchführen. Sollten längere Leistungsbeschränkungen erforderlich sein, wird CE-CON den Kunden über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung zuvor unterrichten.
  11. CE-CON behält sich vor, die technischen Standards und Sicherheitsmerkmale zu ändern, sofern die Änderung einer Verbesserung der Sicherheit dient, die Änderung gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist oder mit der Änderung keine für den Kunden erhebliche Nachteile verbunden sind.

IV. Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat mit Beginn der Nutzung der Website das von CE-CON für den Zugang bereitgestellte Passwort in ein eigenes, nur ihm bekanntes sicheres Passwort zu ändern und das Passwort regelmäßig während der Vertragslaufzeit zu ändern. Ein angemessener Zugangsschutz und Schutz seiner Daten liegt vor, wenn:
    • das Passwort mindestens 7 Zeichen mit Großbuchstaben, Kleinbuchstaben und Zahlen enthält;
    • und das Passwort mindestens alle 3 Monate geändert wird.
  2. Der Kunde hat das Passwort sicher zu verwahren und Unbefugten den Zugriff auf das Passwort zu verwehren.
  3. Der Kunde wird zudem dafür Sorge tragen, dass von seinen Systemen keine Viren in die Systeme von CE-CON gelangen. Er darf von CE-CON eingerichtete Sicherheitsmaßnahmen nicht umgehen oder ausschalten. Etwaige Funktionsstörungen wird der Kunde unverzüglich melden.
  4. Der Kunde darf Inhalte von CE-CON SAFETY nur verändern, wenn ihm dies zuvor ausdrücklich von CE-CON gestattet wurde.
  5. Soweit der Kunde Unterlagen (insbesondere zur technischen Dokumentation) auf Rechner der CE-CON lädt, ist er verpflichtet, Urheberrechte und andere Rechte Dritter nicht zu verletzen. Wird CE-CON von Dritten wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen, die der Kunde begangen hat oder haben soll, stellt der Kunde CE-CON auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen der Dritten frei. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch alle angemessenen Rechtsverteidigungskosten.
  6. Der Kunde hat CE-CON einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner mit E-Mail- Adresse und postalischer Anschrift zu benennen.

V. Vergütung; Abrechnung

  1. Die Vergütung für die Inanspruchnahme des Dienstes CE-CON SAFETY und aller etwaigen Zusatzleistungen von CE-CON richtet sich nach der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Preisliste und dem gewählten Modul von CE-CON SAFETY. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. CE-CON ist berechtigt, die Vergütung für die angebotenen Leistungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) erstmalig 6 Monate nach Abschluss des Vertrages zu erhöhen. Zu weiteren Erhöhungen der Vergütung gemäß § 315 BGB ist CE-CON berechtigt, wenn die letzte Preiserhöhung mindestens 6 Monate zurückliegt.
  3. Die Entgelte sind vor Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums – je nach Modul monatlich, vierteljährlich oder jährlich – zur Zahlung fällig. Erst nach Eingang der ersten Zahlung wird der Zugang für das gebuchte Modul freigeschaltet.
  4. CE-CON verschickt für jeden Zahlungsvorgang eine elektronische Rechnung per E- Mail. Dieser Versand erfolgt kostenlos. Verlangt der Kunde die postalische Zusendung einer Rechnung, kann CE-CON hierfür ein Entgelt von 2,50 € je Rechnung verlangen.
  5. Zahlungen des Kunden erfolgen durch Lastschrifteinzug. Der Kunde ermächtigt CE-CON die im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden Entgelte einzuziehen. Erteilt der Kunde CE-CON keine Einzugsermächtigung, kann CE-CON einen Aufschlag für erhöhte Verwaltungskosten von 3,50 € je Rechnung verlangen.
  6. Für jede unberechtigte Rücklastschrift kann CE-CON von dem Kunden eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 € verlangen, wobei sich dieser Betrag auf den tatsächlich entstandenen Schaden erhöht, wenn CE-CON einen tatsächlich höheren Schaden nachweisen kann. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist.
  7. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit mindestens zwei Rechnungen ist die CE-CON unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die weitere Leistungserbringung zu verweigern und ihre Dienste zu sperren.
  8. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der Kunde zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Für jedes Mahnschreiben, das nach Eintritt des Verzuges an den Kunden versandt wird, wird dem Kunden eine Mahngebühr in Höhe von 2,50 € berechnet, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer bzw. höherer Schaden nachgewiesen wird.
  9. Eine Aufrechnung von Verbindlichkeiten des Kunden aus diesem Vertrag ist nur mit Forderungen gegen CE-CON zulässig, die bereits rechtskräftig festgestellt oder von CE-CON anerkannt oder nicht bestritten wurden.

VI. Laufzeit, Kündigung

  1. Der Vertrag zwischen den Parteien wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigungsfrist von CE-CON SAFETY ist abhängig von dem jeweils gebuchten Modul. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende möglich.
  2. Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug, kann CE-CON das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung für CE-CON liegt zudem vor, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Kündigungsrechte aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleiben auch im Übrigen unberührt.
  3. CE-CON wird das Kundenkonto zwecks Datensicherung zwei Monate nach Beendigung des Vertrages aufrechterhalten. Nach Ablauf dieser zwei Monaten wird das Kundenkonto endgültig gelöscht.

VII. Nutzungsrechte

CE-CON räumt dem Kunden für die Dauer des Vertragsverhältnisses an der Software CE-CON SAFETY ein einfaches und unübertragbares Nutzungsrecht ein. Es ist dem Kunden nicht gestattet, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen.

VIII. Haftung und Gewährleistung

  1. CE-CON haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet CE-CON bei Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit von Personen.
  2. CE-CON haftet bei leichter Fahrlässigkeit im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf denen Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), sowie der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
  3. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von CE- CON.
  4. Für den Verlust von Daten haftet CE-CON insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, eine ausreichende Datensicherung durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Sofern der Kunde einen Datenverlust zu vertreten hat, haftet CE-CON deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
    Sofern der Kunde die Wiederherstellung verlorener Daten, dessen Verlust er zu vertreten hat, wünscht, kann dies durch CE-CON erfolgen. Hierfür werden die Kosten mit einem Stundensatz von € 150,– berechnet.
  5. Im Übrigen finden die Vorschriften des Dienstvertragsrechts nach §§ 611 ff. BGB Anwendung.

IX. Vertraulichkeit; Datenschutz

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht öffentlich bekannt. Die Parteien verwahren und sichern diese Unterklagen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
  2. Die Parteien beachten die anwendbaren, gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und verpflichten sich, ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG zu verpflichten.

X. Schlussbestimmungen

  1. Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich welcher Rechtsgrundlage, ist Bremen.
  2. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des zugrundeliegenden Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, sofern CE- CON ausdrücklich per Textform zugestimmt hat.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Vereinbarung als Ganzes oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus auf Dritte zu übertragen oder von Dritten ausüben zu lassen.
  4. CE-CON ist berechtigt, diese Vereinbarung mit allen Rechten und Pflichten auf ein Unternehmen der CE-CON-Gruppe zu übertragen. Die Übertragung wird 28 Tage, nachdem sie dem Kunden mitgeteilt wurde, wirksam. Bei der Übertragung dieses Vertrages auf ein anderes Unternehmen steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu, dass mit einer Frist von zwei Wochen nach der Mitteilung auszuüben ist.
  5. CE-CON kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern oder ergänzen. Die Änderungen oder Ergänzungen werden dem Kunden spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden per E-Mail angekündigt. Ist der Kunde mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen in Textform widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Kunden genehmigt. CE-CON wird dem Kunden mit
    der Mitteilung der Änderung oder Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen insgesamt hiervon nicht berührt.