ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der CE-CON GmbH – Lloydstr. 4-6 – D – 28217 Bremen
Stand 16. September 2019
I. Geltungsbereich und Vertrag
- Die CE-CON GmbH (im Folgenden „CE-CON“) bietet ihren Kunden Beratungs- und Schulungsleistungen rund um die Maschinen- und Arbeitsplatzsicherheit, insbesondere hinsichtlich der CE- Kennzeichnung und dem CE-Zertifizierungsverfahren an.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für das Vertragsverhältnis zwischen der CE-CON und ihren Kunden über die von CE-CON nach Ziffer II dieser AGB angebotenen Leistungen.
- Die von CE-CON angebotenen Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
- Die in Nr. 1 aufgeführten Beratungs- und Schulungsleistungen von CE-CON erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kunden, die im Widerspruch zu diesen AGB stehen, wird schon jetzt widersprochen.
- Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
- Die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unter http://ce-con.de/agbs/ abgerufen und ausgedruckt werden.
- Die Präsentation der Leistungen auf der Website der CE-CON stellt keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Vertrages dar. Auf Wunsch erstellt CE-CON für den Kunden ein unverbindliches Angebot für die vom Kunden gewünschten Leistungen. Hierbei handelt es sich um die Aufforderung an den Kunden, CE-CON ein verbindliches Angebot zum Abschluss zu den darin aufgeführten Konditionen und unter Einschluss der hiesigen AGB zu unterbreiten. Ein Vertrag über die Leistungen kommt erst dann zustande, wenn CECON das Angebot des Kunden ausdrücklich annimmt oder mit der Erbringung der Leistung beginnt.
II. Leistungen der CE-CON
CE-CON erbringt für den Kunden die nachfolgenden Leistungen nach Maßgabe dieser AGB, dem jeweiligen Angebot und dem durch den Auftraggeber gewählten Leistungspaket.
- CE-CON erstellt Konzepte, Dokumentationen, Anforderungskataloge, Bewertungen und Gutachten von sicherheitstechnischen Beurteilungen und Analysen sowie Auslegungen von technischen Richtlinien und Normen sowie Regeln ihrer Anwendung.
- CE-CON überprüft Maschinenanlagen und technische Einrichtungen aller Art auf die Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsstandards und erstellt technische Lösungsmöglichkeiten.
- CE-CON unterstützt umfassend bei der CE-Kennzeichnung und dem CEZertifizierungsverfahren von Maschinen und Anlagen.
- CE-CON berät in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit durch Beurteilung von organisatorischen Sachverhalten und Umwelteinflüssen sowie durch die Einschätzung des Fachwissens von Personen und Unternehmen.
- CE-CON übernimmt Projektleitungs- und Koordinationsaufgaben.
- CE-CON führt Veranstaltungen, Schulungen und Seminare durch.
III. Besondere Regelungen zu Leistungsergebnissen nach Ziffern II. 1 bis 4
- CE-CON erbringt die Leistungen in deutscher Sprache. Werden Übersetzungen in andere Sprachen benötigt, so ist dies eine vergütungspflichte Sonderleistung von CE-CON.
- Die Abnahme der Leistungsergebnisse nach den Ziffern II. 1 bis 4 dieser AGB wird im Rahmen der Übergabe erteilt, wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen. Einen Anhaltspunkt für das Vorliegen von Mängeln bietet die nachfolgende Kategorisierung:
Wesentliche Mängel: Größere Teile/Abschnitte sind fehlerhaft/unbrauchbar. Sie enthalten zu wesentlichen Inhalten fehlerhafte Aussagen. Beispiel: Wesentliche Aspekte wurden nicht wie vereinbart betrachtet. Der Inhalt weist sachliche Fehler oder Widersprüche in wesentlichen Aussagen auf.
Unwesentliche Mängel: Das Dokument enthält einzelne nachzubessernde bzw. zu ergänzende Aussagen. Die Gesamtaussage wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
Beispiel: Fehlende Detaillierung/Darstellung von Einzelsachverhalten. Schreibfehler oder sonstige formale Fehler.
- CE-CON räumt dem Kunden das einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte, nichtübertragbare Recht ein, die durch die Tätigkeit von CE-CON entstehenden Arbeitsergebnisse für den vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen. Das Nutzungsrecht entsteht allerdings erst mit dem vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
Auf CE-CON ist als Urheberin nach den Vorgaben von CE-CON hinzuweisen.
IV. Besondere Regelungen zu Schulungen nach Ziffer II.1.5 bis 6
- Standard-Schulungen/Standard-Workshops (im Folgenden Workshop)
1.1. Das Schulungsziel und die Lerninhalte ergeben sich aus der Beschreibung des jeweils vom Kunden gebuchten Workshops.
1.2. CE-CON und das von ihr eingesetzte Schulungspersonal unterliegt im Hinblick auf die Durchführung der Tätigkeiten und der Gestaltung der Arbeitszeit keinen Weisungen des Kunden.
1.3. CE-CON verpflichtet sich zur Einhaltung vereinbarter Termine. Sollten sich bei CE-CON Verzögerungen ergeben oder bereits voraussehen lassen, so wird sie den Kunden unverzüglich über Umfang und Dauer der sich ergebenden oder voraussichtlichen Verzögerungen unterrichten. CE-CON muss für diesen Fall die ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen in Abstimmung mit dem Kunden ergreifen, um ihre Aufgaben termingerecht zu realisieren.
1.4. Kann CE-CON wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder einer sonstigen von ihr nicht verschuldeten Verhinderung den Workshop nicht zu den vereinbarten Terminen abhalten, so ist sie verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren. CE-CON und der Kunde werden das weitere Vorgehen gemeinsam abstimmen.
1.5. CE-CON wird für jeden Workshop eine Mindestteilnehmerzahl festsetzen. Wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so ist CE-CON berechtigt, den Workshop abzusagen und von dem über den Workshop geschlossenen Vertrag zurückzutreten. CECON wird den Rücktritt rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin gegenüber dem Kunden erklären. Wechselseitige vertragliche Ansprüche bestehen im Falle eines solchen Rücktritts nicht.
- Individuell erstellte Schulungen
2.1. Das Schulungsziel und die Lerninhalte erstellt CE-CON nach Absprache mit dem Kunden.
2.2. Im Übrigen finden die Regelungen unter Absatz 1 Ziffer 1.2 bis 1.4 Anwendung.
- Webinare; E-Learning
3.1. CE-CON bietet auch Webinare und E-Learning-Einheiten an. Die Lerninhalte ergeben sich aus der Beschreibung des jeweils vom Kunden gebuchten Webinars bzw. der ELearning- Einheit.
3.2. Im Übrigen finden die Regelungen unter Absatz 1 Ziffer 1.2 bis 1.5 Anwendung.
V. Mitwirkungspflichten des Kunden
- Allgemeine Mitwirkungsleistungen des Kunden
1.1. Der Kunde wird einen Ansprechpartner für CE-CON mit E-Mail-Adresse benennen, der berechtigt und in der Lage ist, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses anstehenden Entscheidungen zu treffen und an CE-CON zu kommunizieren.
1.2. Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen, insbesondere notwendige Unterlagen, rechtzeitig, vollständig und für CE-CON kostenfrei durch den Kunden bzw. seine Mitarbeiter erbracht bzw. zur Verfügung gestellt werden.
1.3. Sämtliche vom Kunden zu erbringenden Leistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung von CE-CON innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen. Erbringt der Kunde diese Leistungen nicht und entstehen CE-CON aus diesem Grund Mehraufwand oder Mehrkosten, ist CE-CON berechtigt, dem Kunden diesen Mehraufwand bzw. diese Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
- Besondere Mitwirkungsleistungen des Kunden
2.1. Der Kunde stellt für CE-CON, soweit erforderlich oder nach pflichtgemäßem Ermessen der CE-CON zweckmäßig, den Zugang zu seinen Betriebsräumen und Maschinen sicher.
2.2. Soweit nicht ausdrücklich ist, dass CE-CON die Projektleitungs- und Koordinationsaufgaben übernimmt, liegt die Verantwortung für die Projektorganisation und -planung sowie für das Projektberichtswesen beim Kunden. Der Projektleiter des Kunden trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts. Der Projektverantwortliche von CE-CON wird den Projektleiter des Kunden hierbei unterstützen. Er ist ferner für die Leitung des Projektteams der CE-CON eingesetzten Erfüllungsgehilfen in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht zuständig, unabhängig vom Leistungsort.
VI. Preise, Abrechnung und Zahlungsbedingungen
- Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung fristgerecht an CE-CON zu zahlen.
- Falls eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wird, erfolgt eine monatliche Abrechnung auf Stundenbasis zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Stundensatz.
- Der Kunde ist verpflichtet, Reisekosten von CE-CON, die im Rahmen dieses Vertrages anfallen, nach Abrechnung durch CE-CON zu übernehmen.
- Sämtliche vereinbarten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellt CE-CON dem Kunden jeweils zum 15. eines Monats eine Rechnung für den Vormonat. Die Fälligkeit zur Zahlung der vereinbarten Vergütung ergibt sich aus den in der Rechnung angegebenen Zahlungsfristen. Ist eine Zahlungsfrist nicht angegeben, ist der Betrag ohne Abzüge sofort fällig.
- Im Falle des Zahlungsverzuges ist CE-CON berechtigt, dem Kunden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Für jedes Mahnschreiben, das nach Eintritt des Verzuges an den Kunden versandt wird, wird dem Kunden eine Mahngebühr in Höhe von 2,50 € berechnet, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer bzw. höherer Schaden nachgewiesen wird.
- Eine Aufrechnung von Verbindlichkeiten des Kunden aus diesem Vertrag ist nur mit Forderungen gegen CE-CON zulässig, über deren Bestand rechtskräftig entschieden wurde oder die von CE-CON durch schriftliche Erklärung ausdrücklich anerkannt oder nicht bestritten wurden.
VII. Gewährleistung und Haftung
- Hinsichtlich der Leistungen nach Maßgabe der Ziffern II.1 bis 4 dieser AGB gelten die gesetzlichen Vorschriften nach §§ 631 ff. BGB, wobei Ansprüche des Kunden gegen CECON wegen eines Mangels in einem Jahr verjähren.
- Hinsichtlich der Leistungen nach Maßgabe der Ziffer II.5 und 6 dieser AGB gelten die gesetzlichen Vorschriften nach §§ 611 ff. BGB.
- CE-CON haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet CECON bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen
- CE-CON haftet bei leichter Fahrlässigkeit im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), sowie der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von CE-CON.
VIII. Vertraulichkeit
- Die dem Kunden übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
- Der Kunde verpflichtet sich für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Pflichten aus Abs. 1 zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an CE-CON. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von CE-CON nach billigem Ermessen bestimmt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen.
- Die Vertragspartner verpflichten sich im Übrigen, alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt werdenden betrieblichen und geschäftspolitischen Informationen und Erkenntnisse des jeweils anderen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragspartners nicht an Dritte weiterzugeben, sowie ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Dies gilt nicht, soweit Informationen und Erkenntnisse allgemein bekannt sind oder dem anderen Vertragsschließenden zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
IX. Schlussbestimmungen
- Für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, gleich welcher Rechtsgrundlage, ist Bremen.
- Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des zugrunde liegenden Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
- CE-CON ist berechtigt, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf ein Tochter- oder Schwester-Unternehmen zu übertragen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen insgesamt hiervon nicht berührt.