Das Verfahren der CE-Zertifizierung ist aufwendig und läuft nach klar definierten Arbeitsfolgen ab. Zum einen kann am Ende eine EG-Einbauerklärung für unvollständige, also nicht betriebsfertige Maschinen und Anlagen stehen. Zum anderen kann das CE-Zeichen als Folge einer rechtskräftig unterzeichneten EG-Konformitätserklärung angebracht werden. Für das Verfahren ist unerheblich, um welche Option es sich handelt. Die Vorgehensweise ist in jedem Fall identisch. Generell dient jede EG-Erklärung also als Bestätigung der Konformität sowohl vollständiger als auch unvollständiger Maschinen.
Eine CE-Kennzeichnung ist nicht nur bei Einzelmaschinen, sondern auch bei der Verkettung oder beim Umbau von Maschinen notwendig. Die richtige Sicherheitsstrategie zu entwickeln ist aufwendig. Auch die Erstellung der vorgeschriebenen Dokumentation ist mühsam und zeitraubend, insbesondere wenn es nicht zur täglichen Arbeitsaufgabe und zum Kerngeschäft zählt.
Grundsätzlich unterscheiden wir zwischen zwei Arten von Maschinen:
Bei der Verkettung der unvollständigen Maschinen mit einer bereits existierenden, CE-gekennzeichneten Maschine, ist es wichtig zu prüfen, ob sich durch die Verkettung wesentliche Änderungen an der Maschine insgesamt ergeben.
Ist dies der Fall, muss das CE-Zertifizierungsverfahren für die gesamte Maschine oder Anlage neu durchgeführt werden. Ergeben sich keine wesentlichen Änderungen, reicht es, die Risiken an den Schnittstellen zu beurteilen. Außerdem sind die technischen Unterlagen um die entsprechenden Textpassagen zu erweitern. Oft stellt jedoch die richtige Eingruppierung der Maschine schon große Hürden dar.
Blogbeitrag:
Beliebter Zankapfel: Konformitäts- oder Einbauerklärung
Als Dienstleister treffen wir, die Berater der CE-CON, regelmäßig auf Äußerungen wie „eine Einbauerklärung ist ausreichend“ oder „das verkaufen wir als unvollständige Maschine“. Aussagen, die bei uns zu skeptischen Mienen führen – oft zu Recht.
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