Glossar

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

A

A-Norm

Die im Amtsblatt der EG veröffentliche Liste der harmonisierten Normen nach Maschinenrichtlinie ist unterteilt in Normen-Typen. Es gibt die Typen A, B und C. Hierbei steht A für Grundnorm, also Normen, die auf alle Produkte, die unter die Maschinenrichtlinie fallen, anwendbar sind. Es gibt derzeit genau eine Norm diesen Typs, die EN ISO 12100:2010, die sich mit der Erstellung einer Risikobeurteilung beschäftigt. Normen vom Typ B sind auf eine Gruppe von Maschinen anwendbar, C-Normen dagegen konkretisieren die Schutzziele der Maschinenrichtlinie für ganz bestimmte Typen von Maschinen.

Arbeitsschutz

Für den Bereich der Arbeitsumwelt wurde 1989 die fachübergreifende Arbeitsschutzrahmen-Richtlinie 89/391/EWG mit folgenden Richtlinien erlassen:
Arbeitsstätten-Richtlinie 89/654/EWG
Benutzung von Arbeitsmitteln 89/655/EWG
Handhabung schwerer Lasten 90/269/EWG
Karzinogene Stoffe 90/394/EWG
biologische Arbeitsstoffe 90/679/EWG
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 92/58/EG


B

Bauprodukte (89/106/EWG, ab 1. Juli 2013 durch die EU-Bauproduktenverordnung 305/2011 abgelöst)

Unter Bauprodukten versteht man die Produkte, die dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaues eingebaut werden, wie z. B. Baustoffe und Bauteile, Anlagen und Einrichtungen und ihre Teile für Heizung, Klima, Lüftung, sanitäre Zwecke, elektrische Versorgung, Lagerung umweltgefährdender Stoffe sowie um vorgefertigte Bauwerke, die als solche auf den Markt kommen, wie z. B. Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.

Benannte Stelle

Benannte Stellen übernehmen die in den Richtlinien geforderten Aufgaben zum Konformitätsbewertungsverfahren, wenn die Einschaltung einer neutralen Stelle erforderlich ist. Dies ist z. B. Medizinprodukten und einer Vielzahl von Maschinen der Fall. Benannte Stellen werden in einem sogenannten Benennungsverfahren durch die Europäische Kommission national benannt. Ein Verzeichnis aller Benannten Stellen finden Sie in unserer Software CE-CON Safety.

Betriebsanleitung

Die Betriebsanleitung ist Bestandteil der Technischen Dokumentation von Maschinen und muss in Landessprache verfasst sein und mit den folgenden Mindestangaben versehen sein:
Maschinenkennzeichnung;
bestimmungsgemäße Verwendung;
Arbeitsplätze, die vom Bedienungspersonal eingenommen werden können;
Angaben, damit Instandhaltung, Verwendung, Handhabung…gefahrlos durchgeführt werden können;
erforderlichenfalls Einarbeitungshinweis;
erforderlichenfalls die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können.
Die Anleitung muss erforderlichenfalls auf sachwidrige Verwendung hinweisen.

Betriebszustand

Mögliche Betriebszustände der Maschine sind zum einen der Normalbetrieb, d. h. die Maschine führt die vorgesehene Funktion aus. Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Maschine aus verschiedenen Gründen ihre vorgesehene Funktion nicht ausführt, d. h., sie versagt. Gründe hierfür können beispielsweise sein:
Veränderung einer Eigenschaft oder einer Abmessung des zu verarbeitenden Materials oder des Werkstückes;
Ausfall eines (oder mehrerer) ihrer Bauteile oder Versorgungseinrichtungen;
Störungen von außen (z. B. Stöße, Schwingungen, elektromagnetische Störungen);
Konstruktionsfehler oder -mängel (z. B. Software-Fehler);
Störung der Energieversorgung;
Umgebungsbedingungen (z. B. beschädigte Böden);
unbeabsichtigtes Verhalten der Bedienperson oder vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine, z. B.:
Verlust der Kontrolle der Bedienperson über die Maschine (besonders bei handgehaltenen oder beweglichen Maschinen);
reflexartiges Verhalten einer Person im Falle einer Fehlfunktion, eines Störfalls oder Ausfalls während des Gebrauchs der Maschine;
Verhalten durch Konzentrationsmangel oder Unachtsamkeit;
Verhalten, das bei der Bewältigung einer Aufgabe auf die Wahl des „Weges des geringsten Widerstandes“ zurückzuführen ist;
Verhalten unter dem Druck, die Maschine unter allen Umständen in Betrieb zu halten;
Verhalten von bestimmten Personen (z. B. Kinder, Behinderte).

Bevollmächtigte

Der Begriff ist in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unter Artikel 2, Buchstabe j definiert. Demnach handelt es sich um jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtig wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind.

B-Norm

Die im Amtsblatt der EG veröffentliche Liste der harmonisierten Normen nach Maschinenrichtlinie ist unterteilt in Normen-Typen. Es gibt die Typen A, B und C. Hierbei steht A für Grundnorm, also Normen, die auf alle Produkte, die unter die Maschinenrichtlinie fallen, anwendbar sind. Normen vom Typ B sind auf eine Gruppe von Maschinen anwendbar und behandeln allgemeine Themen, wie etwa die Möglichkeit zur Vermeidung von Quetschgefahren. C-Normen dagegen konkretisieren die Schutzziele der Maschinenrichtlinie für ganz bestimmte Typen von Maschinen. Es gibt derzeit genau eine A-Norm, die EN ISO 12100:2010, die sich mit der Erstellung einer Risikobeurteilung beschäftigt.


 

C

CE-Kennzeichnung

Mit der CE-Kennzeichnung wird erklärt, “dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind.“ Die CE-Kennzeichnung ist ein Verwaltungszeichen, welches dokumentiert, dass das Produkt den in der EU harmonisierten Vorschriften unterzogen wurde.

CEN/CENELEC

sind nach belgischem Zivilrecht gegründete Vereine:
CEN (Comité Européen de Normalisation)
CENELEC (Comité Européen de Normalisation Electronique)

C-Norm

Die im Amtsblatt der EG veröffentliche Liste der harmonisierten Normen nach Maschinenrichtlinie ist unterteilt in Normen-Typen. Es gibt die Typen A, B und C. Hierbei steht A für Grundnorm, also Normen, die auf alle Produkte, die unter die Maschinenrichtlinie fallen, anwendbar sind. Derzeit existiert nur eine A-Norm, die sich mit der Erstellung von Risikobeurteilungen beschäftigt. C-Normen konkretisieren die Schutzziele der Maschinenrichtlinie für ganz bestimmte Typen von Maschinen, wie z. B. Sägemaschinen für die Kaltbearbeitung von Metall. Normen vom Typ B dagegen sind auf eine Gruppe von Maschinen anwendbar und behandeln allgemeine Themen, wie etwa die Vermeidung der Erreichung von Gefahrenstellen.


 

 

 D

Dokumentation nach EN ISO 12100:2010

Die Dokumentation zur Risikobeurteilung muss das angewandte Verfahren und die erzielten Ergebnisse darlegen. Diese Dokumentation umfasst, sofern relevant:
Spezifikationen, Grenzen, bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine.
Alle zugrunde gelegten Annahmen wie Lasten, Festigkeiten, Sicherheitsbewertungen.
Alle Angaben, die während des iterativen Prozesses zur Risikoanalyse gemacht und erkannt wurden.
Das Ergebnis der Risikobeurteilung sowie aller währenddessen ausgefüllten Formulare.

Drei-Stufen-Verfahren

Im Zuge einer Risikobeurteilung werden Risiko mindernde Schutzmaßnahmen definiert. Die Wahl der Schutzmaßnahmen sollte nach dem Drei-Stufen-Verfahren vorgenommen werden. Hierbei sind

  1. Stufe 1: Maßnahmen vom Typ inhärent sichere Konstruktion, die bereits während und ausschließlich während der Konstruktion vorgenommen werden können.
  2. Stufe 2: Technische Schutzmaßnahmen und/oder ergänzende Schutzmaßnahmen sind Maßnahmen, die von außen an einem Produkt angebracht werden.
  3. Stufe 3: Benutzerinformation. Hierunter fallen z. B. Piktogramme, persönliche Schutzausrüstung und Hinweise in der Betriebsanleitung.

 

 

E

EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung nach MRL 2006/42/EG Anhang IIA, 1.) muss folgende Angaben enthalten:

  1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
  2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;
  3. Beschreibung und Identifizierung der Maschine einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung;
  4. einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht und gegebenenfalls einen ähnlichen Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien und/oder einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, erklärt wird. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;
  5. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang IX genannte EG- Baumusterprüfverfahren durchgeführt hat, sowie die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung;
  6. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang X genannte umfas- sende Qualitätssicherungssystem genehmigt hat;
  7. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen nach Artikel 7 Absatz 2;
  8. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten sonstigen technischen Normen und Spezifikationen;
  9. Ort und Datum der Erklärung;
  10. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.

Einbauerklärung

Im Gegensatz zur Konformitätserklärung muss der Hersteller einer unvollständigen Maschine eine “Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine” abgeben. Diese muss folgende Inhalte haben.

  1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers der unvollständigen Maschine und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
  2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;
  3. Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung;
  4. eine Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden, ferner eine Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt wurden, sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass die unvollständige Maschine anderen einschlägigen Richtlinien entspricht. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;
  5. die Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen die speziellen Unterlagen zu der unvollständigen Maschine zu übermitteln. In dieser Verpflichtung ist auch anzugeben, wie die Unterlagen übermittelt werden; die gewerblichen Schutzrechte des Herstellers der unvollständigen Maschine bleiben hiervon unberührt;
  6. einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht;
  7. Ort und Datum der Erklärung;
  8. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.

 

 

F

Funktionale Sicherheit

Schutzmaßnahmen, die bei Betätigung oder Auslösung einen Einfluss auf die Funktion eines Erzeugnisses haben, werden oft mit dem Begriff der Funktionalen Sicherheit umschrieben. Dahinter verbergen sich Lichtgitter, Trittschutzmatten, Zweihandbedienungen oder ähnliches, die eine Gefahr bringende Bewegung z. B. sicherheitsgerichtet stillsetzt oder reversiert.


 

 

G

Gefährdungen

Bei der Konstruktion von Maschinen sind die folg. Gefährdungen zu berücksichtigen:
Mechanische Gefährdungen,
Elektrische Gefährdungen,
Thermische Gefährdungen,
Gefährdungen durch Lärm,
Gefährdungen durch Schwingungen,
Gefährdungen durch Strahlung,
Gefährdungen durch Materialien und Substanzen,
Gefährdungen durch Vernachlässigung ergonomischer Grundsätze bei der Konstruktion von Maschinen,
Gefährdungen durch Ausrutschen, Stolpern, Stürzen,
Gefährdungskombinationen.

Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung

Zitat aus Vormerkungen zum Anhang I der MRL:
„Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu
ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert
und gebaut werden.“
Dies bedeutet:
Das Durchführen einer Risikobeurteilung ist Pflicht!
Es müssen alle Gefahren ermittelt werden!
Erst nach der Gefahrenermittlung sollte mit der Konstruktion und dem Bau der Maschine begonnen werden.

Gefahrstellen

Eine Gefahrenstelle ist der Ort oder die Position eines Produktes, von dem eine Gefährdung ausgeht. So geht zum Beispiel von der Gefahrenstelle “Sägeblatt” die mechanische Gefährdung des “Schneidens” aus.

Grenzen

Im Rahmen der Risikobeurteilung ist die Einhaltung bestimmter Grenzen zu prüfen. Hierunter fallen die Verwendungsgrenzen, räumliche Grenzen und die zeitlichen Grenzen.


 

 

H

Harmonisierte Normen

Normen gelten als harmonisiert, wenn sie unter einem Mandat der Europäischen Kommission von privatrechtlichen Institutionen erarbeitet und im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht wurden.
85A/B-Normen, 245C-Normen für Maschinen und 100 sonstige C-Normen. Haushaltskühl- und -gefriergeräte (96/57/EG)

Hersteller

„Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.

Herstellererklärung

Die Herstellererklärung war die nach alter Maschinenrichtlinie 98/37/EG auszustellende EG-Erklärung für unvollständige, nicht verwendungsfertige Maschinen. Nach neuer Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist für nicht verwendungsfertige Maschinen nach Anhang II eine Einbauerklärung auszustellen.


 

 

I

IEC- und ISO-Normen

Diese Normen gelten weltweit. Es werden immer mehr europäische, harmonisierte Normen in internationale Normen umgesetzt. Sie haben dann bei gleichem Inhalt automatisch Vermutungswirkung.
z. B. DIN EN ISO 12100-1/-2 „Sicherheit von Maschinen“,
z. B. EN ISO 14121 „Risikobeurteilung“.


 

 

J


 

 

K

Kategorie

Unter Kategorie versteht man das Design einer sicherheitsbezogenen Schutzfunktion. Die verschiedenen Ausführungsformen sind in der EN ISO 13849-1 beschrieben. Zusammen mit Bauteildaten wird so auf das sog. Performance Level einer Sicherheitsfunktion Rückschluss gezogen.

Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung wird vom Hersteller einer vollständigen Maschine ausgestellt und muss entsprechend EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang IIA folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten(2);
Beschreibung der Maschine(3);
alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht;
gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle und Nummer der EG-Baumusterbescheinigung;
gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, der die Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erster Gedankenstrich übermittelt worden sind;
gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, die die Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich vorgenommen hat;
gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Normen;
gegebenenfalls nationale technische Normen und Spezifikationen, die angewandt wurden;
Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.


 

 

L

Lebensphasen

Eine Maschine durchläuft während der gesamten Lebensdauer unterschiedliche Lebensphasen, in denen durch Eingreifen von Personen Unfälle entstehen können:
Herstellung;
Transport, Zusammenbau und Installation;
Inbetriebnahme;
Verwendung:
Einrichten, Teachen / Programmieren oder Umrüsten;
Betrieb;
Reinigung;
Fehlersuche;
Instandhaltung;
Außerbetriebnahme, Demontage und, sofern die Sicherheit betroffen ist, Entsorgung.


 

 

M

Maschine

Im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in „Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse“.
In Artikel 2 unter Buchstabe a wird der Ausdruck jedoch noch genauer definiert:
• eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
• eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
• eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
• eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen
Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
• eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;


 

 

N

Normen

Normen sind Dokumente, die unter Mitwirkung interessierter Kreise im Konsens entstanden sind. Sie geben die überwiegende Fachmeinung wieder und gelten daher als allgemein anerkannte Regeln der Technik.
ACHTUNG!
Normen gelten nicht als Stand der Wissenschaft und Technik im Sinne des PrdHG!


 

 

O


 

 

P

Performance Level

Die Definition nach Norm EN 13849-1 lautet: „Diskreter Level, der die Fähigkeit von sicherheitsbezogenen Teilen einer Steuerung spezifiziert, eine Sicherheitsfunktion unter vorhersehbaren Bedingungen auszuführen.“
Verständlicher ausgedrückt bedeutet dies, dass das Performance Level (PL) angibt, wie zuverlässig eine Sicherheitsfunktion ist.

Prospektive Gefährdungsermittlung

Prospektiv nennt man die vorausschauende Ermittlung von möglichen Gefährdungen und die damit verbundene Erstellung entsprechender Dokumentation.


 

 

Q


 

 

R

RAPEX Liste

RAPEX steht für Rapid Exchange of Information System und wurde von der EU als Schnellwarnsystem für den Verbraucherschutz ins Leben gerufen. Über dieses System werden Informationen aus den Mitgliedstaaten der EU über gefährliche oder potenziell gefährliche Verbrauchsgüter bereitgestellt, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Medikamenten oder pharmazeutischen Produkten. Auf diese Weise wird EU-weit ein Informationsaustausch mit dem Ziel schneller Rückrufaktionen ermöglicht. Grundlage für die Errichtung von RAPEX ist die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG (RaPS).

Retrospektive Gefährdungsermittlung

Retrospektiv ist die nachträgliche Erfassung von Gefährdungen, die auf Grund von Vorkommnissen wie eingetretener Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingter Gesundheitsschädigungen systematisch ermittelt werden.
(Produktbeobachtung als Herstellerpflicht laut ProdSG)

Richtlinien

Richtlinien legen Mindestanforderungen fest, die Maschinenhersteller bei ihren Produkten berücksichtigen müssen. Hierunter fallen z. B. die folgenden Richtlinien: Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU, Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, EMV-Richtlinie 2014/30/EU, Gasverbrauchseinrichtungen 2009/142/EG, Produktsicherheit 2001/95/ EG und weitere

Risikobeurteilung

Als Risikobeurteilung wird das Verfahren bezeichnet, bei dem bezogen auf die Grenzen eines Produktes, auftretende Gefährdungen identifiziert und die Risikohöhe ermittelt wird. Anschließend werden so lange Risiko mindernde Maßnahmen vorgesehen, bis das Risiko hinreichend minimiert wurde.


 

 

S


 

 

T

 


 

 

U


 

 

V

Validierung

Gemäß EN ISO 13849-2 ist der Zweck der Validierung die Bestätigung der Festlegungen und Niveaus der sicherheitsbezogenen Teile der Steuerungen.

Validierungsplan

Mit einem Validierungsplan werden die Anforderungen für die Durchführung der Validierung der festgelegten Sicherheitsfunktionen beschrieben.
Die Validierung muss mit folgenden Dokumenten dokumentiert werden:
Festlegungen,
Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen,
Blockdiagramme,
Fehleranalyse.


 

 

W

Wesentliche Veränderung

Wird eine Maschine verändert, so stellt sich die Frage, ob die Veränderung wesentlich ist oder nicht. Einen Leitfaden hierzu hat das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) am 09.04.2015 herausgegeben.

Handelt es sich um eine wesentliche Änderung, so ist die veränderte Maschine wie eine Neumaschine zu betrachten und das CE-Zertifizierungsverfahren ist entsprechend Maschinenrichtlinie durchzuführen. Ist die Veränderung nicht wesentlich, so muss die Änderung nach dem Arbeitsschutzrecht und der Betriebssicherheitsverordnung dokumentiert werden. Lesen Sie hierzu mehr in unserem Whitepaper “Maschinenlebenszyklus”


 

 

X


 

 

Y


 

 

Z

Zertifizierungsverfahren

Als Zertifizierungsverfahren bezeichnet man die strukturierte und schrittweise, iterative Vorgehensweise zur Erreichung des europaweit geltenden Sicherheitsstandards. Die sieben Schritte des Zertifizierungsverfahrens:
1. Richtlinienrecherche
2. Normenrecherche
3. Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung
4. Konstruktive Umsetzung der Zielvorgaben aus 3.)
5. Konstruktion und Bau der Maschine
6. Kontrolle und Feststellung der Übereinstimmung mit der MRL
7. Erstellung der technischen Dokumentation, Ausstellung der Hersteller- oder Konformitätserklärung